Drittwiderspruchsklage
Eine Zwangsvollstreckung in einen konkreten Gegenstand kann mit einer sog. Drittwiderspruchsklage für unzulässig erklärt werden. Die Klage kann hierbei von einem nicht im Vollstreckungsverfahren beteiligten Dritten erhoben werden, der sich gegen die Vollstreckung in sein Vermögen wehrt.
Wenn z.B. ein Gerichtsvollzieher im Haus eines Schuldners einen Gegenstand pfändet, der im Eigentum eines Mitbewohners steht, kann dieser durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird.
Wenn z.B. ein Gerichtsvollzieher im Haus eines Schuldners einen Gegenstand pfändet, der im Eigentum eines Mitbewohners steht, kann dieser durch Erhebung der Drittwiderspruchsklage erreichen, dass die durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt wird.