Hiermit ist das Procedere zwischen Antragstellung und gerichtlicher Entscheidung über den vom Schuldner oder einem Gläubiger gestellten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bezeichnet. Nach Eingang des Insolvenzantrages prüft das Gericht zunächst seine Zuständigkeit und die formellen Voraussetzungen. Im Negativfall wird der Antrag zurückgewiesen. Während der Dauer der Prüfung kann das Gericht nach §§ 21-25 InsO verschiedene Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit das Haftungs-vermögen des Schuldners nicht verringert wird. Es kann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen mit der Aufgabe, das Vermögen des Schuldners zu erhalten, dessen Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen und zu prüfen, ob das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob eine Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens (Sanierung) bestehen. Darüber hinaus kann das Insolvenzgericht weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. So kann es dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind. Es kann Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Dies gilt ohne weiteres für das bewegliche Vermögen des Schuldners, aber auch unter bestimmten Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in Immobilien.




Ersatzaussonderung
Wenn ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert wurde, kann der Aussonderungsberechtigte (§48 InsO) die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Er kann die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in dieser unterscheidbar vorhanden ist.

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