Die Abgabe einer Garantie bedeutet das selbständige Versprechen, dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Erfolg eintritt oder sich die Gefahr eines bestimmten künftigen Schadens nicht verwirklicht. Mit seiner Garantie übernimmt der Garant eine vom Entstehen und Bestand der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung auf Schadloshaltung des Begünstigten, wodurch sich diese insbesondere von der Bürgschaft unterscheidet. Die Garantie ist gesetzlich nicht geregelt, aber allgemein anerkannt. Sie kann auch formfrei übernommen werden.

Bedeutung haben Garantieverträge vor allem in Form einer Anbietungs-, Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsgarantie. Bei Ausschreibungen von Bauvorhaben ist regelmäßig vorgesehen, dass jeder Anbieter eine Garantie/Bürgschaft einer Bank oder einer anderen Institution ( z.B. Kreditversicherer) beibringen muß, die der Bauherr in Anspruch nehmen kann, wenn der Anbieter die versprochenen Leistungen nach Erhalt des Zuschlages nicht erbringt.

Hinweis:

Fachbuch: Alexander W. Oehlmann, Praxis der Auslandsgarantien, 3. neubearbeitete Auflage 1998 , Economica Verlag, Heidelberg / ISBN3870811684

Norbert Horn, Bürgschaften und Garantien, 8., neubearb. Aufl., 2000, Kommunikationsforum, Köln, ISBN3814570944

Weitere Informationen können Sie über folgende Webseiten erhalten: www.aoncredit.de


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