Guter Glaube
Dieser ist in vielen Fällen abweichend von der wirklichen Rechtslage geschützt; wie z.B. beim gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen von einem Nichteigentümer (§ 932 BGB). Nicht in gutem Glauben ist in diesem Fall der Erwerber, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräusserer gehört