Hierunter versteht man den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache oder an einem Recht an einem Grundstück von einem Nichtberechtigten, also von jemandem, der selber nicht Rechtsinhaber ist. Im Zusammenhang mit einer Eigentumsübertragung durch Einigung und Übergabe wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräusserer gehört, wenn er im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig, also nicht im bösen Glauben war. Bösgläubig ist er, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräusserer gehört. Gutgläubiger Erwerb ist nicht möglich wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen ist oder sonst abhanden gekommen war( §§ 932, 935 BGB).

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