Die sog. Holschuld ist eine Leistung, die sich der Gläubiger beim Schuldner holen muss. Letzterer braucht die Leistung nur zur Abholung bereitzuhalten. Leistungs- und Erfüllungsort ist der Wohnsitz, bzw. das Geschäftslokal des Schuldners. Dieser ist nicht zur Versendung verpflichtet. Holschulden (z.B. die Käufe in Lebensmittel- und Warengeschäften) bilden den gesetzlichen Regelfall (. § 269 Abs. 1; 2 BGB).

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