Hypothek
Diese gehören zu den wichtigsten Rechtsmitteln zur Absicherung größerer und längerfristiger Geldforderungen. Es ist das an einem Grundstück zur Sicherung einer Forderung bestellte Pfandrecht (§§ 1113–1190 BGB).Hypotheken begründen für den Inhaber das Recht, aus dem belasteten Grundstück eine bestimmte Geldsumme zu erhalten. Die Ausgestaltung ist akzessorisch, d.h. sie ist in Entstehung und Fortbestehen von einer zu sichernden Forderung Ihres Inhabers abhängig. Die Befriedigung des Gläubigers erfolgt ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der für eine Hypothek regelmässig ausgestellte Brief. Er erleichtert die Übertragung der Hypothek, weil sie auch ausserhalb des Grundbuchs übertragen werden kann. Erst mit der Erlangung des Hypothekenbriefs erwirbt der Gläubiger die Hypothek. Zur Geltendmachung der Hypothek ist bei der Briefhypothek die Vorlegung des Hypothekenbriefs erforderlich ( §§ 1116, 1160, 1161 BGB).
Wichtig ist in diesem Zusammenhang der für eine Hypothek regelmässig ausgestellte Brief. Er erleichtert die Übertragung der Hypothek, weil sie auch ausserhalb des Grundbuchs übertragen werden kann. Erst mit der Erlangung des Hypothekenbriefs erwirbt der Gläubiger die Hypothek. Zur Geltendmachung der Hypothek ist bei der Briefhypothek die Vorlegung des Hypothekenbriefs erforderlich ( §§ 1116, 1160, 1161 BGB).