Insolvenzfähigkeit
Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen oder juristischen Person eröffnet werden. Zu den natürlichen Personen zählt jede rechtsfähige Person. Eine Trennung zwischen Privat- und Unternehmensvermögen besteht nicht, da eine Haftung des Schuldners mit seinem gesamten Vermögen gegeben ist. Die juristischen Personen setzen sich vorrangig zusammen aus den Kapitalgesellschaften. Bei einem Insolvenzverfahren werden Stiftungen und Vereine einer juristischen Person gleichgestellt.
Insolvenzunfähig ist die stille Gesellschaft. Auch Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen, bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht zulässig.
Insolvenzunfähig ist die stille Gesellschaft. Auch Insolvenzverfahren über das Vermögen juristischer Personen, bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nicht zulässig.