Im Insolvenzverfahren wird (§35 InsO) das gesamte Vermögen erfaßt, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse und sind unpfändbar. Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse, wenn ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein unangemessener Erlös erzielt werden würde. Zur Insolvenzmasse gehören jedoch
- die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
- die Sachen, die nach § 811 Nr.4 und 9 der Zivilprozeßordnung nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen.

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