Dies ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit und steht zwischen Amtsgericht und Oberlandesgericht. In Zivilsachen ist das Landgericht in erster Instanz hauptsächlich zuständig, wenn der Streitgegenstand einen höheren Wert als ¤ 5000 hat. Als zweite Instanz entscheidet das Gericht über Berufungen gegen Zivilurteile der Amtsgerichte. In Strafsachen ist das Landgericht als erste Instanz zuständig, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren oder die Unterbringung in Sicherheitsverwahrung zu erwarten ist.

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