Leistungsort
Hiermit ist der Ort definiert an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat. Für die Bestimmung des Leistungsorts ist zunächst die Vereinbarung der Geschäftspartner maßgebend. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, entscheiden die besonderen Umstände, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses.