Hiermit wird der Zeitpunkt bezeichnet, in dem der Schuldner die Leistung erbringen darf, und ebenfalls der Zeitpunkt der Fälligkeit, in dem der Schuldner spätestens leisten muss. In der Praxis ergibt sich die Leistungszeit aus der Vereinbarung der Vertragsparteien. Haben die Parteien keine Vereinbarung getroffen, kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken. Vgl. § 271 BGB.

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