Wenn sich mehrere Personen nebeneinander für dieselbe Verbindlichkeit (Mitbürgen) verbürgen, haften sie als Gesamtschuldner. Die Bürgschaft kann entweder gemeinschaftlich oder unabhängig voneinander übernommen werden. Die Wirksamkeit der einen Bürgschaft lässt die Gültigkeit der anderen unberührt. (§ 769 BGB).

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