Wenn es durch Verluste aufgebraucht ist, muss durch das seit1996 geltende EU-GesRÄG das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft unter dem Posten A der Passivseite der Bilanz in «negatives Eigenkapital» (statt «nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag») umbenannt werden. In diesem Fall einer nominellen Überschuldung ist eine Erläuterung im Anhang zu geben, ob eine Überschuldung im Sinn des Insolvenzrechts vorliegt. Dabei hat allenfalls ein auf Liquidationswerte bezogener Überschuldungsstatus und eine Fortbestehungsprognose aufgestellt zu werden. Durch Verwendung der Zeitwerte anstelle der pagatorischen Werte der Vermögensgegenstände werden die stillen Reserven offengelegt.

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