Mit dem Obstruktionsverbot wird in einem Insolvenzverfahren bei einem Insolvenzplan verhindert, dass die von der Mehrheit überstimmten Gläubigergruppen einen Vergleich aus sachfremden Erwägungen boykottieren. Das Gericht kann in die Rechte dieser Gläubiger eingreifen, wenn aus einer Alternativrechnung hervorgeht, dass die Gläubigerstellung durch die Vergleichssituation nicht schlechter ist als im Falle der Zerschlagung.

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