Hierunter versteht man ein Konto mehrerer Personen (Gemeinschaftskonto) bei Kreditinstituten, über das jeder (Mit-)Kontoinhaber einzeln verfügen kann. Die Kontoinhaber sind Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Gläubiger eines Konto-(Mit-)Inhabers kann daher das ganze Guthaben pfänden lassen.

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