Am 9.März 2000 ist das Kapitalgesellschaften & Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz unterliegen nunmehr auch offene Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG), bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, bzw. keine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als Vollhafter persönlich haftet, den strengen Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften. Betroffen ist also insbesondere die GmbH & Co. KG.
Bereits seit 1986 gilt in Deutschland für Kapitalgesellschaften die Verpflichtung, den Jahresabschluss beim Handelsregister einzureichen. Der überwiegende Teil der Unternehmen kam allerdings bisher ihrer Offenlegungspflicht nicht nach. Mit der Gesetzesänderung und Einführung der neuen Prüfungs- und Publizitätspflichten wurden gleichzeitig die Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße gegen die Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten verschärft. Diese Änderungen gelten für alle offenlegungspflichtigen Gesellschaften.
Die Registergerichte können bei Missachtung der Offenlegungspflichten auch weiterhin nur auf Antrag hin tätig werden. Der Kreis der Antragsberechtigten wurde jedoch ausgedehnt, so dass nunmehr von jeder interessierten Stelle dieser Antrag gestellt werden kann. Dies hat zur Folge. dass jedes offenlegungspflichtige Unternehmen - wenn es nicht rechtzeitig seinen Offenlegungspflichten nachkommt - damit rechnen muss, eine mit einer Ordnungsgeldandrohung verbundene Offenlegungsaufforderung vom Registergericht zu erhalten. Der Rahmen des zu verhängenden Ordnungsgeldes bewegt sich zwischen 2.500,-- ¤ (4.889,58 DM) und 25.000,-- ¤ (48.895,75 DM). Bei Pflichtversäumnissen bei der Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses kann ebenfalls auf Antrag jedes Interessierten ein Zwangsgeld von bis zu 5.000,-- ¤ (9.779,15 DM) verhängt werden.
Das neue Ordnungsgeldverfahren findet bei Kapitalgesellschaften erstmals Anwendung auf Abschlüsse des Geschäftsjahres 1999, bei „Kapitalgesellschaften & Co.“ erstmals für Abschlüsse des Geschäftsjahres 2000.

Hinweis:
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