Hiermit wird die im Akkreditiv genannte Bank bezeichnet, von der die zahlende, akzeptierende oder negoziierende Bank nach Aufnahme akkreditivkonformer Dokumente die Deckung anfordern darf. Die Remboursbank übernimmt im Normalfall keine Zahlungsverpflichtung. Das eröffnende Kreditinstitut ist durch die Nennung einer Remboursbank nicht von ihrer Zahlungsverpflichtung entbunden. Wenn mithin die Deckung von der Remboursbank nicht termingerecht eintrifft, ist die eröffnende Bank zur Zahlung verpflichtet .

Zurück