Im Geschäftsverkehr hat ein Kaufmann wegen der fälligen Forderungen, die ihm gegen seinen Geschäftspartner aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungshaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Wertpapieren des Schuldners, die mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, wenn er sie noch im Besitz hat. Dies gilt insbesondere mittels Konnossements. (Vgl. § 369 ff. Handelsgesetzbuch)

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