Hierbei wird für eine Forderung gegen Erhalt eines Schecks oder sonstiger Zahlungsmittel des Kunden vom Lieferanten ein Finanzierungswechsel ausgestellt, den der Kunde akzeptiert, Letzterer finanziert sich aus der Einlösung des Wechsels bei einem Kreditinstitut. Für den Lieferanten besteht das Risiko, dass der Wechsel möglicherweise vom Kunden infolge Zahlungsunfähigkeit nicht eingelöst werden kann, er aber aus dem Wechsel haftet. Ein Lieferant sollte bei Scheck-Wechsel- Finanzierung mit dem Kunden schriftlich vereinbaren, dass der Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware so lange zu seinem Gunsten bestehen bleibt. bis der Wechsel eingelöst wird.

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