Juristisch stellt der Scheck eine Urkunde dar, die eine unbedingte Anweisung des Ausstellers an seine Bank enthält, an jemanden den im Scheck genannten Geldbetrag zu zahlen.
Der Scheck ist ein Wertpapier, das der Formstrenge unterliegt. Die im folgenden genannten zwingenden Bestandteile ergeben sich aus dem Scheckgesetz (§1):
die Bezeichnung als Scheck
die Anweisung zur Zahlung einer Summe
Name des Bezogenen
Zahlungsort
Tag und Ort der Ausstellung
Unterschrift des Ausstellers

Der Scheckvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag und durch Sonderbedingungen geregelt. Für den Scheckverkehr dürfen nur die vom bezogenen Institut zugelassenen Scheckvordrucke verwendet werden.
Der Standardfall bei Schecks ist der sogenannte Überbringer- oder Inhaberscheck und Verrechnungsscheck. Dieser solcher kann von jedem Inhaber vorgelegt oder zur Gutschrift eingereicht werden. Ein Kreditinstitut muß die Berechtigung des Inhabers nicht prüfen. Der Überbringerscheck kann auch bei der kontoführenden Stelle vom Überbringer in bar eingelöst werden. Ein Inhaberscheck kann ohne weitere Formalien per Einigung und Übergabe weitergegeben werden.

Hinweis.
Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGH, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN3811420127

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