Dieser steht dem Inhaber eines Schecks gegen den Aussteller zu, wenn der Scheckregress dadurch ausgeschlossen ist, dass der Scheck nicht rechtzeitig vorgelegt wurde. Ein Jahr nach Ausstellung des Schecks verjährt der Anspruch nach Art 58 des Scheckgesetzes.

Hinweis.
Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGH, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN3811420127

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