Als Scheckbürge wird derjenige bezeichnet, der eine Bürgschaft für die Zahlung einer Schecksumme übernimmt. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Scheck oder auf einen Anhang gesetzt. Der Scheckbürge haftet nach Art. 25 ff. Scheckgesetz in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.

Hinweis.
Fachbuch: Bülow, Heidelberger Kommentar WechselG / ScheckG / AGH, 3. Auflage, 2000, C.F. Müller, Heidelberg; ISBN 3811420127

Zurück