Hiermit wird das vom Vollstreckungsgericht (Amtsgericht des Wohnsitzes oder Sitzes eines Schuldners) zu führende Register über Personen verstanden, die eine eidesstattliche Versicherung ( früher: Offenbarungseid) abgegeben haben gem. § 807 ZPO oder gegen die nach § 901 ZPO die Haft angeordnet ist. Das Schuldnerverzeichnis dient im wesentlichen dem Kreditgewerbe und den Unternehmen, die Lieferantenkredite gewähren als ein Teilelement zur schnellen Überprüfung der Kreditwürdigkeit von Personen, die um einen Kredit nachsuchen. Zu diesem Zwecke besteht Einsichts- und Auskunftsrecht sowie die Möglichkeit, Abschriften anzufordern. Allerdings sind im Schuldnerverzeichnis nur die Personen aufgeführt, deren Bonität bereits ein extrem ungünstiges Ausmaß erreicht haben.
Eine im Schuldnerregister vorhandene Eintragung wird nach 3 Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, indem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde, Haft angeordnet wurde oder eine Haft endete. Eine vorzeitige Löschung erfolgt, wenn die Gläubiger befriedigt wurden.

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