Schuldübernahme
Unter der in §§414 ff .BGB behandelten Schuldübernahme versteht man das Eintreten eines Dritten in das Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger. Dies hat als Auswirkung, dass der bisherige Schuldner von seiner Leistungsverpflichtung befreit wird. Wird die Schuldübernahme von Drittem und Gläubiger vereinbart, ist sie sofort wirksam. Kommt es hingegen zwischen Drittem und Schuldner zum Schuldübernahmevertrag, hängt die Wirksamkeit von der Zustimmung des Gläubigers ab.