Mit diesem Begriff werden zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte (z.B. Lieferverträge) bezeichnet, die noch von keinem Partner erfüllt worden sind. Handelsrechtlich sind dem Imparitätsprinzip folgend daraus resultierende Verluste aus Einkaufs- oder Verkaufsgeschäften in eine Rückstellung einzustellen. Diese wird gem. § 9 (1) Z. 4 EStG steuerlich anerkannt .

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