Unpfändbare Sachen
Alle unpfändbaren Sachen sind in §811 ZPO aufgelistet. Zu den wichtigsten unpfändbaren Sachen gehören
Kleidung, Wäsche, Betten, Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere, die zum Erwerb des Lebensunterhaltes dienenden Werkzeuge, der pfändungsfreie Teil des Einkommens, künstliche Gliedmaßen und Brillen.
Kleidung, Wäsche, Betten, Nahrungsmittel für vier Wochen, Haustiere, die zum Erwerb des Lebensunterhaltes dienenden Werkzeuge, der pfändungsfreie Teil des Einkommens, künstliche Gliedmaßen und Brillen.