Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung
Verfügungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand aus der Insolvenzmasse trifft, sind unwirksam. Das ergibt sich aus § 81 Abs. 1 InsO. Doch auch darüber hinaus ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein Rechtserwerb an den zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenständen mehr möglich, § 91 InsO. Diese Regelung sichert die Haftungsmasse, so wie sie zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung besteht. Ist der Rechtserwerb - wie bei einem Hauskauf vor der Grundbucheintragung - bereits eingeleitet, wird die Vollendung unterbrochen.