Verfügungsverbot
Das Gericht kann einem Schuldner nach § 21 II Nr. 2 InsO ein allgemeines Verfügungsgebot auferlegen oder anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Durch diese Anordnung in einem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Schuldners wird ein anhängiger Rechtsstreit gegen den Schuldner analog 148 ZPO unterbrochen.