Während der Dauer des Insolvenzverfahrens sind Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse, noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig, § 89 Abs. 1 InsO. Diese Regelung gilt nicht für absonderungsberechtigte - und Massegläubiger. Für alle Gläubiger hingegen ist die Vollstreckung in künftige Dienstbezüge verboten, es sei denn es geht um die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel oder aus einer Forderung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung, § 89 Abs. 2 InsO.

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