Hierunter versteht man die vertragliche Koppelung der Höhe einer Geldschuld an eine bestimmte Bezugsgröße. Preisindizes für die Lebenshaltung bzw. der Index der Einzelhandelspreise dienen häufig als Bezugsgrößen für Wertsicherungsklauseln in Miet-, Pacht-, Übergabe-, Pensions- und anderen Verträgen über laufende Zahlungen. Mit der Einführung der dritten Stufe der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion ab 1. Januar 1999 entfiel die bisherige Rechtsgrundlage (§ 3 Währungsgesetz) für die Genehmigung von Wertsicherungsklauseln. An ihre Stelle tritt die Preisklauselverordnung (PrKV) vom 23. September 1998 (BGBL 1998, Teil I, Nr. 66).

Zurück