Wirtschaftsprüfervermerk
Laut § 91 Abs. 2 AktG ist ein Vorstand verpflichtet, Überwachungssysteme einzurichten, die frühzeitig auf Entwicklungen hinweisen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden. In den §§ 317 und 322 HGB sind Hinweise enthalten, dass außerdem Wirtschaftsprüfer in ihren Berichten auf Risiken aufmerksam machen müssen, die eine Gefährdung für den Fortbestand des Unternehmens darstellen.