Ein Schuldner kann ((§ 273 Abs. 1 BGB) eine geschuldete Leistung verweigern, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, das Basis seiner Verpflichtung ist, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat. bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird).
Ausgeschlossen werden kann das Zurückbehaltungsrecht durch Gesetz, Vertrag und durch allgemeine Geschäftsbedingungen (mit Einschränkungen) . Durch eine vom Gläubiger gestellte Sicherheitsleistung kann ein vom Schuldner geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht abgewendet werden. Dieses Recht wird nur dann berücksichtigt, wenn sich der Schuldner hierauf durch Einrede ausdrücklich beruft. Besondere Regelungen bestehen für beiderseitige Handelsgeschäfte. Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 HGB) setzt keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang voraus zwischen Anspruch und Gegenanspruch.

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