Neben der Zwangsversteigerung und der Zwangshypothek ist dies eine weitere Art der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück. Das Verfahren ist im Zwangsversteigerungsgesetz geregelt und ähnelt dem der Zwangsversteigerung. Es wird hier jedoch nicht das Grundstück veräußert, sondern die Befriedigung des Gläubigers erfolgt aus den laufenden Erträgen des Grundstücks (i.d.R. Mieteinnahmen). Hierbei wird das Grundstück von einem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter bewirtschaftet.

Zurück