Zwangsvollstreckung
Wenn ein Schuldner gegen den Mahnbescheid eines Gläubigers nicht rechtzeitig Widerspruch einlegt, erläßt das Gericht den Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger kann hiermit die Zwangsvollstreckung betreiben, gegen den aber noch der Einspruch des Schuldners innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung möglich ist. Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
Neben Titel und Zustellung ist die Vollstreckungsklausel eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Sie ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.
Hinweis:
Fachbücher: Ernst-Otto Bruckmann, Die Praxis der Zwangsvollstreckung , 2000, Deutscher Anwaltsverlag, ISBN3824000695
Mock, Mobiliarzwangsvollstreckung, 2000, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3-8114-2024-0
Neben Titel und Zustellung ist die Vollstreckungsklausel eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung. Sie ist notwendiger Bestandteil einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels.
Hinweis:
Fachbücher: Ernst-Otto Bruckmann, Die Praxis der Zwangsvollstreckung , 2000, Deutscher Anwaltsverlag, ISBN3824000695
Mock, Mobiliarzwangsvollstreckung, 2000, C.F. Müller, Heidelberg, ISBN3-8114-2024-0