Werkvertrag und AGB

Achtung bei der Verwendung von AGB‘s: Unwirksame Bestimmungen kann zum Schadensersatz verpflichten!*

Über allgemeinen Geschäftsbedingungen schwebt stets das Damoklesschwert einer möglichen

Unwirksamkeit gem. der §§ 305-310 BGB.

Dies ist allgemein bekannt ebenso wie die Folge, dass im Falle der Unwirksamkeit ohne Wenn und Aber die gesetzÖliche Regelung eingreift. Kaum bewusst ist, dass die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel als vorvertragliche Pflichtverletzung (§ 311 Abs. 2 BGB) sogar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dem Vertragspartner hierdurch ein Nachteil entstanden ist! Dies kann unangenehme Folgen haben und sogar die nachträgliche Heilung der unwirksamen Bestimmung durch eine individuelle Vereinbarung torpedieren.

Diese bittere Erfahrung musste jüngst wieder ein Unternehmen für Küchenmöbel machen. Dem Vertrag über eine individuell gefertigte Einbauküche mit Montage (Werkvertrag) lag die AGB des Unternehmens zu Grunde. Diese bestimmte, dass neben einer Anzahlung bei Bestellung der restliche Vertragspreis komplett nach Anlieferung – also vor Montage und Abnahme – zu zahlen sei. Der Käufer bat nachträglich um eine Änderung, was das Unternehmen zunächst unter Hinweis auf die AGB ablehnte. Schließlich willigte es aber ein, dass ein kleinerer Teil der offenen Vertragssumme erst nach Montage gezahlt wird.

Es kam was kommen musste: Auf eine Mangelrüge des Käufers verweigerte das Unternehmen die Nachbesserung unter Hinweis auf eine nach Absprache fällige Abschlagszahlung, die zunächst zu erfolgen habe. Der Käufer erklärte daraufhin den Rücktritt. Vor Gericht kam für den Unternehmer das Nachsehen:

Die ursprüngliche Vertragsbestimmung war als AGB (zu Recht) unwirksam: Die Zahlung der gesamten Vergütung vor Abnahme ist eine Abweichung vom Gesetz, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Schließlich hat er so keine Möglichkeit, wie vom Gesetz vorgesehen (z.B. § 641 Abs. 3 BGB), bei Mängeln die Zahlung zurückzuhalten, um den Unternehmer zur Mangelbeseitigung anzuhalten. Aber auch die nachträglich individuell vereinbarte (und damit eigentlich wirksame) Zahlungsmodalität half nicht. Da deren Inhalt maßgeblich durch die unwirksame AGB-Klausel bestimmt war und damit eben auf der eingangs erwähnten vorvertraglichen Pflichtverletzung beruhte, musste das Unternehmen als Schadensersatz den Käufer hiervon freistellen.

Die Folge: Der Unternehmer hatte keinen Anspruch auf eine Abschlagszahlung vor Abnahme der fertig montierten Küche. Die Weigerung zur Mangelbeseitigung war damit rechtswidrig und der vom Käufer erklärte Rücktritt wirksam.

Dieser aktuelle Fall zeigt anschaulich, dass die Verwendung von AGB immer wohl überlegt sein will. Die Folgen sind über den bloßen Rückbezug auf die Gesetzeslage erheblich. So verursachte in einem anderen Fall eine Bank durch die Anzeige einer unwirksamen Abtretungsklausel bei ihrem Kunden einen Schaden, der das Dreifache der durch die Abtretung gesicherten Forderung betrug!

* Verfasser: Herr Peter M. Bach, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Diem&Partner, Stuttgart; www.diempartner.de

Zurück