Mahnbescheid – letzte Chance vor der Vollstreckung

Kann eine Privatperson oder ein Geschäftskunde offene Rechnungen nicht bezahlen, ist die Zahlungserinnerung der erste Schritt für ein Unternehmen, um an das Geld zu kommen. Eine verspätete Zahlung kann viele Gründe haben. Es ist daher wichtig, den Kunden freundlich an die Zahlung zu erinnern und ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Der Kunde bekommt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hält der Kunde die Frist nicht ein, bekommt er die erste Mahnung.

Reagiert der Kunde auch auf die zweite oder dritte Mahnung nicht, ist ein Mahnbescheid die letzte Chance vor der Vollstreckung, um die Rechnung zu bezahlen. Der Mahnbescheid ist ein gerichtliches Mahnverfahren.

Was ist ein Mahnbescheid?

Haben Sie als Gläubiger Ihrem Kunden eine Zahlungserinnerung und mindestens eine Mahnung geschickt und zahlt der Kunde nicht, können Sie gerichtliche Hilfe beanspruchen. Sie können einen Mahnbescheid beantragen, bei dem es sich um ein gerichtliches Mahnverfahren handelt. Das Gericht stellt den Mahnbescheid aus und verschickt ihn an den Schuldner.

Mit dem Mahnbescheid fordern Sie den offenen Betrag beim Schuldner ein. Sie können einen Mahnbescheid online oder direkt beim zuständigen Gericht beantragen. Die Online-Beantragung ist über das Mahnportal der Bundesländer möglich. Der Mahnbescheid wird dem Schuldner per Post zugestellt.

Voraussetzungen für den Mahnbescheid

Damit Sie als Gläubiger einen Mahnbescheid beantragen können, müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen:

  • eine berechtigte Forderung muss vorliegen und fällig sein
  • der Schuldner muss im Zahlungsverzug sein
  • Sie müssen als Gläubiger Ihrem Schuldner mindestens eine Mahnung zugestellt haben
  • Sie müssen den Bestand der Forderung belegen können

Inhalt des Mahnbescheids


Der Mahnbescheid muss verschiedene Angaben enthalten, damit er gültig ist:

  • Name und Anschrift des Gläubigers
  • Höhe der offenen Forderung zuzüglich Mahngebühren
  • angefallene Zinsen
  • Aufforderung des Gerichts an den Schuldner, dass er den offenen Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids begleichen muss
  • Hinweis, dass der Schuldner das Recht hat, Widerspruch einzulegen

Als Gläubiger werden Sie darüber informiert, dass der Schuldner den Mahnbescheid erhalten hat. Sie erhalten eine Rechnung über die Kosten des Mahnverfahrens.

Tipp: Einen europäischen Mahnbescheid können Sie beantragen, wenn Ihr Schuldner seinen Sitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen EU-Land hat. Er wird bei einem europäischen Mahnverfahren ausgestellt.

Kosten für einen Mahnbescheid

Für den Mahnbescheid entstehen Kosten, unabhängig davon, ob Sie ihn online oder direkt beim Gericht beantragen. Die Kosten sind abhängig von der Höhe der offenen Forderung. Sie fallen umso höher aus, je höher die offene Forderung ist.

Als Gläubiger müssen Sie die Gebühren zunächst vorstrecken. Im Mahnbescheid werden die Gebühren jedoch automatisch zu der offenen Summe hinzugerechnet. Sie erhalten das Geld vom Schuldner zurück.

Tipp: Können Sie als Gläubiger die Kosten für den Mahnbescheid nicht bezahlen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Was passiert nach dem Mahnbescheid?

Der Schuldner hat nach Erhalt des Mahnbescheids die Chance, den Mahnbescheid zu prüfen. Nicht immer ist eine Forderung berechtigt, beispielsweise, wenn es sich um einen Irrtum handelt. Ist die Forderung unberechtigt, kann der Empfänger des Mahnbescheids Widerspruch einlegen. Nach Zustellung des Mahnbescheids hat er zwei Wochen Zeit dazu.

Der Schuldner kann gegen den gesamten Mahnbescheid, aber auch nur gegen die Zinsen Widerspruch einlegen.

Nachdem der Widerspruch beim Gericht eingegangen ist, wird ein Prozess eingeleitet. Das Gericht prüft, ob die Forderung begründet ist.

Idealfall: Schuldner begleicht die Forderung

Im Idealfall bezahlt der Schuldner die offene Forderung und auch alle Kosten für das Mahnverfahren. Für Sie als Gläubiger ist die Sache dann erledigt.

Es ist aber auch möglich, dass der Schuldner nur die offene Forderung, nicht aber die Gebühren für das Mahnverfahren bezahlt. Sie können dem Gericht mitteilen, dass die Mahngebühren noch offen sind. Das Gericht kann ein Vollstreckungsverfahren einleiten. Ein Gerichtsvollzieher sorgt dafür, dass der Schuldner auch noch die Mahngebühren begleicht.

Überschneidet sich die Zahlung des Schuldners mit der Zustellung des Mahnbescheids, zahlt der Schuldner keine Mahngebühren. Als Gläubiger können Sie jedoch verlangen, dass der Schuldner die Inkassogebühren bezahlt. Der Schuldner kann dagegen Widerspruch einlegen, was mit einem Gerichtsverfahren verbunden ist.

Was tun, wenn der Schuldner nicht zahlt?

Zahlt der Schuldner nicht und legt er auch keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, können Sie einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Für eine Zwangsvollstreckung haben Sie mehrere Möglichkeiten, abhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder Geschäftskunden handelt:

  • Abnahme einer Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher
  • Lohn- oder Gehaltspfändung
  • Kontopfändung
  • Sachpfändung

Der Schuldner kann auch gegen einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen. Tut er das nicht und bezahlt er nicht, kann der Gerichtsvollzieher das Geld für Sie eintreiben.

Mahnbescheid hemmt die Verjährung

Für Sie als Gläubiger hat der Mahnbescheid den Vorteil, dass er die Verjährung von Forderungen hemmt. Das Gesetz hat nach § 195 BGB für alle Forderungen eine Verjährungsfrist von drei Jahren festgelegt. Beantragen Sie einen Mahnbescheid, wird die Verjährung gehemmt. Zahlt der Gläubiger nicht und ergeht gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid, kann die offene Forderung innerhalb einer Frist von 30 Jahren vollstreckt werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich dann auf 30 Jahre

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