Außergerichtliche Verzugsmaßnahmen

Darauf sollten Sie achten

Trotz der vergleichbar guten konjunkturellen Lage der deutschen Wirtschaft, werden bei weitem nicht alle Rechnungen innerhalb der jeweils vereinbarten Zahlungsfrist beglichen, Schuldner geraten in nicht unerheblichem Umfang in Zahlungsverzug. Für viele Unternehmen stellt sich daher die Frage, wie durch wirksame Beitreibungsmaßnahmen (jenseits der üblichen schriftlichen oder telefonischen Mahnung), die „Überfälligkeit“ in möglichst engen Grenzen und dadurch der entstehende Schaden möglichst gering gehalten werden kann. Natürlich soll dabei der Schuldner den entstandenen Verzugsschaden dann auch tragen und zwar möglichst ohne die Notwendigkeit, Hauptforderung und Verzugsschaden gerichtlich einklagen zu müssen. In dem nachfolgend verlinkten Beitrag erfahren Sie, welche grundsätzlichen Handlungsoptionen Sie besitzen, um außergerichtliche und „passende“ Verzugsmaßnahmen zu realisieren. Außerdem behandeln wir, worauf Sie achten müssen, damit die Kosten von außergerichtlichen Verzugsmaßnahmen einerseits möglichst gering gehalten und andererseits vollständig auf den Schuldner „abgewälzt“ werden können.

Lesen Sie den vollständigen Beitrag von Rudolf Müller in NWB Betriebswirtschaftliche Beratung Nr. 2 vom 25.1.2018

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